GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG FÜR MITARBEITER – SGS JSC

 

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG FÜR MITARBEITER

 

ZWISCHEN:

  • SGS[SCALABLE GLOBAL SOLUTIONS JSC] eine in Kroatien unter der Firmennummer 081074213, OIB (PIN) 85470532354 eingetragene Gesellschaft mit eingetragenem Sitz in Ulica grada Vukovara 284, 10 000 Zagreb ( Die Gesellschaft und Offenlegung, auch Empfänger, wenn es sich um eine Partei handelt, die Informationen erhält);

UND

  • ( Name des beabsichtigten Partners) von (Adresse) ( Empfänger, auch Offenlegung, wenn es die Partei ist, die Informationen offenlegt) wie unten angegeben:

 

WOHINGEGEN Der Empfänger war oder könnte ein Investor des Unternehmens werden oder der Empfänger war oder könnte an der Ausführung von Arbeiten als Mitarbeiter des Unternehmens beteiligt sein und erhält in Verbindung damit Zugang zu bestimmten vertraulichen und geschützten Informationen, damit die Parteien dies berücksichtigen können ob eine weitere Vereinbarung getroffen werden soll („der zulässige Zweck“) und

Empfänger kann jeder sein, der in die Gesellschaft jeglicher Art oder in eine eigene Tochtergesellschaft der Gesellschaft investiert und/oder eine Anlage in Erwägung zieht, und/oder folglich jeder sein kann, der der Gesellschaft Dienstleistungen und/oder Unterstützung jeglicher Art erbringt oder jede eigene Tochtergesellschaft des Unternehmens

WÄHREND die Parteien vereinbart haben, dass alle mündlichen, schriftlichen oder anderweitig erteilten Informationen, die dem Empfänger im Verlauf einer Sitzung übermittelt werden, vom Empfänger vertraulich behandelt werden und In der Erwägung , dass Empfänger und Offenlegung durch diese Vereinbarung die Art und Weise nachweisen möchten, in der diese vertraulichen und geschützten Informationen behandelt werden

 

WÄHREND im Zusammenhang mit der Offenlegung von Informationen jede Partei einzeln entweder als „Empfänger“ oder „Mitteiler“ bezeichnet werden kann, je nachdem, ob sie Informationen erhält oder weitergibt.

 

Es wird wie folgt vereinbart.

1 GEHEIMHALTUNG VON VERTRAULICHEN INFORMATIONEN

  1. “Vertrauliche Informationen” sind geschützte und vertrauliche Informationen über Geschäfte oder Aktivitäten. Zu diesen Informationen gehören alle nicht öffentlichen Informationen in Bezug auf Geschäftspläne oder -praktiken, finanzielle oder technische Angelegenheiten, Geschäftsgeheimnisse, Designs, Know-how, Erfindungen, Betriebe, Marketing oder Werbung für Produkte und alle anderen Informationen, die der Empfänger vom Offenlegungsgeber erhält oder erwirbt im Verlauf der Erkundung des Projekts, das alle geschäftlichen, finanziellen, technischen und sonstigen Informationen umfasst, die vom Offenleger als „vertrauliche“ Informationen oder „proprietäre“ Informationen bezeichnet oder gekennzeichnet wurden.

 

  1. “Vertrauliche Informationen” umfassen, sind aber nicht beschränkt auf alle nicht öffentlichen Informationen, Produktschemata oder Zeichnungen, beschreibendes Material, Spezifikationen, Software (Quellcode oder Objektcode), Verkaufs- und Kundeninformationen, die Geschäftsrichtlinien oder -praktiken des Unternehmens und/oder des Offenlegers , von anderen erhaltene Informationen, die das Unternehmen und/oder der Offenleger vertraulich behandeln müssen, sowie andere Materialien und Informationen vertraulicher Natur. “Vertrauliche Materialien” bezeichnet alle materiellen Materialien, die vertrauliche Informationen enthalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zeichnungen, Schaltpläne, schriftliche oder gedruckte Dokumente, Computerdisketten, Bänder und CDs (CDs), egal ob maschinen- oder benutzerlesbar. Alle bereits existierenden Routinen, Methoden, Prozesse, Bibliotheken, Tools oder Technologien des Informationsgebers, die das geistige Eigentum des Informationsgebers darstellen, vom Empfänger in seinem Geschäft im Allgemeinen angepasst oder verwendet werden, einschließlich aller geistigen Eigentumsrechte (zusammen die „Entwicklungstools“), sind gelten als „vertrauliche Informationen“. Alle diese „Informationen“ und „Materialien“ werden „WIE BESEHEN“ zur Verfügung gestellt und der Offenlegungspflichtige gibt keine Garantie hinsichtlich der Genauigkeit oder Zuverlässigkeit dieser Informationen oder Materialien.

 

  1. “Vertrauliche Informationen” umfassen keine Materialien oder Informationen, die der Empfänger zeigt: (i) derzeit gemeinfrei sind oder ohne Verschulden oder unrechtmäßige Handlung des Empfängers gemeinfrei sind; oder (ii) dem Empfänger zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die Gesellschaft oder den Offenleger rechtlich bekannt sind oder von der Gesellschaft oder Offenlegung ohne Einschränkung rechtmäßig an Dritte weitergegeben werden; oder (iii) dem Empfänger von einem Dritten offengelegt werden, der die Informationen rechtmäßig erhalten hat; oder (iv) vom Empfänger unabhängig entwickelt werden, ohne sich auf vertrauliche Informationen des Unternehmens und/oder des Offenlegers zu verlassen, wobei der Empfänger eine solche unabhängige Entwicklung dokumentieren kann.

 

  1. Der Empfänger erklärt sich damit einverstanden, dass er keine vertraulichen Informationen und/oder vertraulichen Materialien, die ihm vom Offenlegungsgeber offengelegt wurden, an Dritte weitergibt oder verwendet, es sei denn, der Offenlegungsgeber hat dies ausdrücklich schriftlich in Bezug auf diese Vereinbarung genehmigt, einschließlich Geschäftsgeheimnisse des Offenlegers oder jeglicher Vertrauliche Informationen oder vertrauliche Materialien einer anderen Partei, der der Offenlegungspflichtige eine Verpflichtung schuldet. Der Empfänger darf keine vertraulichen Informationen oder vertraulichen Materialien des Unternehmens und/oder des Offenlegers für andere Zwecke verwenden, als die hierin ausdrücklich beabsichtigten oder vom Unternehmen und/oder Offenlegungspflichtigen genehmigten. Es versteht sich, dass der Empfänger die vertraulichen Informationen des Offenlegers ausschließlich für seine internen Geschäftszwecke zur Bewertung des Projekts verwenden darf (im Folgenden als „Zweck“ bezeichnet). Der Empfänger verpflichtet sich, vertrauliche Informationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung eines bevollmächtigten Vertreters des Informationsgebers nicht anderweitig für sich selbst oder zum Vorteil Dritter zu verwenden. Der Empfänger unterlässt es, vertrauliche Informationen zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren und vertrauliche Informationen nicht offenzulegen, zu veröffentlichen, zu verteilen oder zu verbreiten. Kopien müssen dieselben vertraulichen oder geschützten Legenden enthalten wie die Originale.

 

  1. Der Empfänger darf vertrauliche Informationen oder vertrauliche Materialien nur an Mitarbeiter oder Berater oder Anwälte des Empfängers oder verbundene Unternehmen (einschließlich der Mitarbeiter der verbundenen Unternehmen) weitergeben, wenn sie dies wissen müssen, die der angemessenen Vertraulichkeitspflicht unterliegen und die es wissen müssen Ausübung der Geschäftsbeziehung des Empfängers mit dem Informationsgeber. Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezeichnet ein „verbundenes Unternehmen“ jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft, Joint Venture, Kapitalgesellschaft oder eine andere Unternehmensform im In- oder Ausland, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Tochtergesellschaften, die direkt oder indirekt die Kontrolle haben oder von diesen kontrolliert werden, oder unter gemeinsamer Kontrolle mit einer Partei stehen.

 

  1. Der Empfänger muss alle Mitarbeiter, denen die Informationen zugänglich sind, anweisen, die Vertraulichkeit zu wahren und unbefugte Kopien zu unterlassen. Der Empfänger verpflichtet sich, angemessene Sorgfalt anzuwenden, in jedem Fall jedoch nicht weniger als dieselbe Sorgfalt, die er zum Schutz seiner eigenen vertraulichen und geschützten Informationen von ähnlicher Bedeutung anwendet, um die unbefugte Nutzung, Offenlegung, Veröffentlichung und Verbreitung von vertraulichen Informationen zu verhindern. Der Empfänger muss angemessene schriftliche Vereinbarungen mit seinen Mitarbeitern, Beratern, Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften, verbundenen Unternehmen oder verbundenen Parteien unterhalten, die ausreichend vertrauliche Informationen oder Materialien erhalten oder Zugriff darauf haben, um die Bedingungen dieser Vereinbarung einzuhalten.

 

  1. Sofern nicht ausdrücklich durch eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien gestattet, werden die Vertragsparteien niemandem offenlegen (a) die Tatsache, dass Gespräche, Untersuchungen oder Verhandlungen über das Projekt stattfinden oder (b) die Bedingungen, den Status oder andere Fakten in Bezug auf das Projekt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle Entwürfe von Interessenbekundungen, Term Sheets und anderen Vereinbarungen oder zugehörigen Dokumenten).

 

  1. Sofern vom Offenlegungspflichtigen nicht anders schriftlich vereinbart, unterlässt der Empfänger für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab dem Datum dieser Vereinbarung die Offenlegung vertraulicher Informationen. Die Verpflichtungen des Empfängers in Bezug auf vertrauliche Informationen, die nach der üblichen internationalen Handelspraxis als Geschäftsgeheimnis des Offenlegens gelten, bleiben jedoch bestehen, bis diese vertraulichen Informationen kein Geschäftsgeheimnis mehr sind. Diese Verpflichtung zur Vertraulichkeit des Projekts umfasst auch das Bestehen und den Inhalt dieser Vereinbarung.

 

2 GARANTIEN

Der Offenlegungspflichtige besitzt wettbewerblich wertvolle vertrauliche Informationen, wie im Folgenden definiert, in Bezug auf seine aktuellen Produkte, zukünftigen Produkte, Forschung und Entwicklung und den allgemeinen Geschäftsbetrieb.

 

3 TERM

Die Vertragsbedingungen haben eine Laufzeit von fünf Jahren ab dem Datum der Kündigung.

 

4 UNBEFUGTER GEBRAUCH

Der Empfänger muss das Unternehmen und/oder den Offenleger unverzüglich schriftlich benachrichtigen, wenn er von einer unbefugten Nutzung oder Offenlegung vertraulicher Informationen oder vertraulicher Materialien oder einer anderen Verletzung dieser Vereinbarung durch den Empfänger oder einen Dritten erfährt und wird mit dem Unternehmen zusammenarbeiten und/oder oder Offenlegung in jeder angemessenen Weise, um dem Unternehmen und/oder Offenlegung zu helfen, den Besitz der vertraulichen Informationen und/oder vertraulichen Materialien wiederzuerlangen und eine weitere unbefugte Nutzung oder Offenlegung zu verhindern.

 

5 KÜNDIGUNG

Der Empfänger muss alle Originale, Kopien, Reproduktionen und Zusammenfassungen von vertraulichen Informationen und/oder vertraulichen Materialien, die sich dann im Besitz oder unter der Kontrolle des Empfängers befinden, auf Verlangen des Offenlegungsgebers und auf dessen alleinige Kosten und Kosten zurückgeben oder, nach Wahl des Offenlegungsgebers, die Vernichtung derselben bescheinigen, einschließlich alle Kopien, Zusammenfassungen und Analysen davon.

 

6 UNTERSTÜTZUNGSERLÖSUNG

Der Empfänger erkennt an, dass die Verwendung oder Offenlegung der vertraulichen oder geschützten Informationen in einer Weise, die nicht mit dieser Vereinbarung übereinstimmt, dem Informationsgeber einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt und dass das Unternehmen oder der Informationsgeber das Recht auf gerechte und einstweilige Verfügungen hat, um die unbefugte Verwendung oder Offenlegung zu verhindern und solche Schäden, die durch eine solche unbefugte Verwendung verursacht werden.

 

7 VERSTÖSSE, RECHTE UND RECHTSMITTEL, AUSNAHME VON OBLIGATORISCHEN OFFENLEGUNGEN

  1. Der Offenleger und der Empfänger stimmen zu, dass ihre in dieser Vereinbarung dargelegten Verpflichtungen notwendig und angemessen sind, um den Offenleger und sein Geschäft zu schützen. Beide Parteien stimmen ausdrücklich zu, dass aufgrund der Einzigartigkeit der vertraulichen Informationen des Offenlegers ein finanzieller Schaden nicht ausreicht, um den Offenlegungspflichtigen für eine Verletzung seiner in dieser Vereinbarung festgelegten Verpflichtungen und Vereinbarungen durch den Empfänger zu entschädigen. Dementsprechend stimmen der Offenleger und der Empfänger überein und erkennen an, dass ein solcher Verstoß oder drohender Verstoß dem Offenleger einen irreparablen Schaden zufügen wird und dass der Offenleger zusätzlich zu allen anderen Rechtsmitteln, die nach Gesetz, Billigkeit oder anderweitig verfügbar sind, berechtigt ist auf Unterlassungsansprüche nach Punkt 6 dieser Vereinbarung.
  2. Der Empfänger kann vertrauliche Informationen gemäß einer gerichtlichen oder anderen behördlichen Anordnung offenlegen, sofern der Empfänger entweder (i) dem gesetzlichen Vertreter des Informationsgebers vor einer solchen Offenlegung eine angemessene Frist einräumt, um ihm eine angemessene Gelegenheit zu geben, eine Schutzanordnung oder eine gleichwertige Anordnung zu erwirken, oder (ii) eine schriftliche Zusicherung von der zuständigen Justiz- oder Regierungsbehörde einholt, dass sie den vertraulichen Informationen das höchste Schutzniveau gewährt, das nach geltendem Recht oder Vorschriften gewährt wird.
  3. Im Falle einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung steht der verletzten Partei in jedem Fall der Verletzungsausschluss zu, der anderen Partei bis zu EUR 20.000,00, die vom Geschädigten zu bestimmen ist . Zwei Wochen anhaltender Verstoß gelten als unabhängige und unabhängige Handlungen. Der Anspruch auf Schadensersatz und/oder Unterlassung wird durch die Zahlung der Vertragsstrafe nicht berührt, die Vertragsstrafe wird auf eine etwaige Entschädigung angerechnet.

 

8 ABTRETUNG, VERSCHIEDENES, ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND

  1. Alle vertraulichen Informationen und vertraulichen Materialien sind und bleiben das alleinige und ausschließliche Eigentum von. Durch die Weitergabe von Informationen an den Empfänger gewährt der Anbieter dem Empfänger kein ausdrückliches oder stillschweigendes Recht an oder unter den Patenten, Urheberrechten, Marken oder Geschäftsgeheimnissen des Anbieters. Es ist dem Empfänger auch nicht gestattet, Ideen, Konzepte oder Know-how, die der Empfänger während der Durchführung dieses Vertrages oder eines weiteren Vertrages entwickelt oder erworben hat, in dem Umfang zu verwenden, den die Mitarbeiter des Empfängers erhalten und behalten, als Eindruck und allgemeines Lernen. Vorbehaltlich und eingeschränkt durch die geistigen Eigentumsrechte des Offenlegungspflichtigen ist es dem Empfänger untersagt, diese vertraulichen Informationen zur Verwendung mit Dritten zugunsten des Empfängers zu verwenden.
  2. Sofern zwischen den Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, haftet der Offenlegungspflichtige nicht für Kosten oder Verluste, die der Empfänger aufgrund des Erhalts vertraulicher Informationen oder vertraulicher Materialien durchführt. Vertrauliche Informationen und/oder Materialien werden „wie besehen“ und „ohne jegliche Gewährleistung“ erhalten. Das gesamte Risiko, das sich aus der Verwendung der vertraulichen Informationen und vertraulichen Materialien ergibt, verbleibt beim Empfänger.
  3. Keine der Vertragsparteien behält nach Beendigung der Zusammenarbeit Dokumente oder Gegenstände im Zusammenhang mit der Offenlegung.
  4. Diese Vereinbarung unterliegt den Gesetzen Kroatiens, und beide Parteien stimmen ferner der Gerichtsbarkeit der kroatischen Gesetze und des Gerichts in Zagreb zu.
  5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung nach geltendem Recht nicht durchsetzbar sein, vereinbaren die Parteien, diese Bestimmung nach Treu und Glauben neu zu verhandeln. Falls die Parteien keinen einvernehmlichen und durchsetzbaren Ersatz für eine solche Bestimmung finden können, dann (i) diese Bestimmung ist von dieser Vereinbarung ausgenommen, (ii) die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung sind so auszulegen, als ob diese Bestimmung ausgeschlossen wäre und (iii) die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung sind in Übereinstimmung mit ihren Bedingungen durchsetzbar.
  6. Jede Bestimmung dieser Vereinbarung kann mit vorheriger schriftlicher Zustimmung beider Parteien geändert werden. Jede gemäß diesem Abschnitt vorgenommene Änderung oder Verzichtserklärung ist für die Parteien und ihre jeweiligen Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger bindend. Das Versäumnis, eine Bestimmung dieser Vereinbarung durch eine Partei durchzusetzen, stellt keinen Verzicht auf eine Bestimmung dieser Vereinbarung durch diese Partei dar. Diese Vereinbarung ist das Produkt beider Parteien und stellt die gesamte Vereinbarung zwischen diesen Parteien dar und führt alle vorherigen Verhandlungen und Entwürfe der Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung zusammen. Alle sonstigen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Vertragsgegenstand werden ausdrücklich aufgehoben. Diese Vereinbarung begründet weder für eine der Parteien noch für ihre jeweiligen verbundenen Unternehmen eine Verpflichtung, weitere Verträge in Bezug auf das Projekt abzuschließen.
  7. Alle durch diese Vereinbarung geschaffenen Verpflichtungen bleiben auch nach Änderung oder Beendigung der Geschäftsbeziehung der Parteien bestehen.

 

9 HINWEISE

Alle durch diese Vereinbarung erforderlichen oder zulässigen Mitteilungen gelten als zugestellt, wenn sie persönlich oder drei Tage nach Versand per Einschreiben mit Rückschein an die andere Partei an die unten angegebenen Adressen zugestellt wurden.

 

ZU URKUND DESSEN haben die Parteien durch Unterzeichnung diese Vereinbarung von ihren ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern zum oben zuerst genannten Datum unterzeichnet.